Allgemeine Geschäftsbedingungen der fünfdrei eventagentur GmbH
I. GELTUNGSBEREICH, BEGRIFFBESTIMMUNG UND VERTRAGSGRUNDLAGE
1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen zwischen der fünfdrei eventagentur GmbH, (im Folgenden „fünfdrei“) und ihrem/ihrer Kunde*in (im Folgenden „auftraggebende Partei“).
2. Vertragssprache ist deutsch. Falls eine englische Übersetzung bereitgestellt wird, geschieht dies nur zu Verständniszwecken. Sollte die englische Version einen anderen Inhalt haben, geht die deutsche Version vor.
3. Diese Bedingungen gelten unabhängig davon, ob die auftraggebende Partei den Auftrag in eigenem Namen für eigene Rechnung, in eigenem Namen für fremde Rechnung oder in fremdem Namen für fremde Rechnung erteilt.
4. Diese Bedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Vereinbarungen zwischen fünfdrei und ihrer auftraggebenden Partei, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
5. Geschäftsbedingungen der auftraggebenden Partei oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn fünfdrei ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn fünfdrei auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen der auftraggebenden Partei oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
II. VERTRAGSSCHLUSS
1. Es besteht kein Anspruch auf Abschluss eines Vertrages. Die von fünfdrei z. B. als „Angebot“, „Kostenvoranschlag“, „vorläufiger Kostenrahmen“, „Kostenübersicht“, „Angebotskalkulation“ oder „Grobkostenkalkulation“ bezeichneten Informationen sind stets freibleibend. Offensichtliche Irrtümer, Schreib-, Druck- und Rechenfehler sind für fünfdrei unverbindlich. Liefer- und sonstige Termine sind nur dann verbindlich, wenn sie von fünfdrei ausdrücklich und schriftlich als Fix-Termine bestätigt werden.
2. Bestellungen oder Aufträge der auftraggebenden Partei kommen durch die Auftragsbestätigung durch fünfdrei binnen zwei Wochen nach Eingang der Bestellung oder des Auftrags zustande. Die Auftragsbestätigung durch fünfdrei kann schriftlich oder in Textform (per Fax oder Mail) erfolgen.
3. Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen zu bestehenden Verträgen mit der auftraggebenden Partei oder einem/einer Dienstleistenden bedürfen ebenfalls der Bestätigung in Schrift- oder Textform.
4. Die Übernahme organisatorischer Aufgaben macht fünfdrei in keinem Fall zum Veranstaltenden, Veranstaltender bleibt die auftraggebende Partei.
III. BEAUFTRAGUNG VON DRITTEN
1. fünfdrei ist berechtigt, für die Durchführung eines Projekts und die Erbringung des vereinbarten Leistungsumfangs Verträge mit Dritten abzuschließen. Dies gilt z. B. für die Anmietung von Räumen, den Abschluss von Bewirtungs- und Beherbergungsverträgen sowie den Abschluss von Verträgen über die Erbringung von Entertainmentleistungen mit Künstler*innen, Musiker*innen etc. Die Auswahl Dritter obliegt allein fünfdrei. Die auftraggebende Partei ist den Dritten gegenüber nur nach vorheriger Absprache mit fünfdrei weisungsbefugt. Die Beauftragung von Dritten erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart ist, im Namen und auf Rechnung von fünfdrei. fünfdrei ist nicht verpflichtet, den Inhalt der Vereinbarungen mit Dritten gegenüber der auftraggebenden Partei offenzulegen.
2. Sollte der beauftragte Dritte an der Leistungserbringung verhindert sein, ist fünfdrei berechtigt, anstelle dessen einen anderen zu beauftragen. Mögliche Mehrkosten sind von der auftraggebenden Partei zu tragen.
3. Sollten die Leistungen Dritter aufgrund höherer Gewalt oder einem anderen von fünfdrei nicht zu vertretenden Grund ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig erbracht werden können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), ist fünfdrei ganz oder teilweise zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. fünfdrei wird die auftraggebende Partei über eine Nichtverfügbarkeit unverzüglich informieren. Ein Anspruch auf Erstattung möglicher von der auftraggebenden Partei bereits erbrachter Gegenleistungen besteht nur, soweit fünfdrei der auftraggebenden Partei nicht alternative Leistungen vergleichbarer Art und Umfang anbietet, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen geeignet sind, die erwartete Leistung zu gewährleisten. Die Erstattung wird fünfdrei unverzüglich vornehmen. Die Höhe der Erstattung bestimmt sich nach dem Umfang der Minderleistung unter Berücksichtigung der von fünfdrei zum Zwecke der Erbringung der Leistungen bereits getätigten Aufwendungen. Weitergehende Ansprüche der auftraggebenden Partei bestehen nicht.
4. Die auftraggebende Partei trägt gegen Nachweis sämtliche Auslagen und im Rahmen der Vertragsdurchführung anfallenden Kosten Dritter. Für die Abwicklung von Aufträgen mit Dritten berechnet fünfdrei eine Handling Fee, deren Höhe sich – soweit nicht anders vereinbart – aus den am Tage der Ausführung gültigen Berechnungssätze von fünfdrei ergibt.
IV. PREISE, HONORAR, VORSCHUSS
1. Alle Preise und Preisangaben verstehen sich, auch ohne ausdrückliche Bezeichnung, als solche netto in EURO, exklusive der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer oder sonstigen anfallenden Steuern sowie Versicherungs- oder Versandkosten, die jeweils gesondert ausgewiesen werden.
2. Soweit fünfdrei nachträglich mit einer inländischen oder ausländischen Steuerzahllast oder sonstigen Abgaben belastet wird, ist die auftraggebende Partei zur Erstattung dieses Betrags verpflichtet.
3. Die von fünfdrei genannten Preise haben nur bei ungeteilter Bestellung Gültigkeit. Eine Herauslösung/Streichung von Leistungen oder Produkten nach Auftragsbestätigung führt nicht automatisch zu einer Preissenkung.
4. fünfdrei ist berechtigt, etwaige Preiserhöhungen der Herstellenden oder Liefernden oder Lohnerhöhungen an die auftraggebende Partei weiterzugeben.
5. Verzögert sich der Beginn oder Fortgang der Leistungserbringung aus Gründen, die nicht von fünfdrei zu vertreten sind, so ist fünfdrei berechtigt, einen hierdurch eingetretenen Mehraufwand sowie bereitgestellte Kapazitäten gesondert zu berechnen. Maßgebend sind dann die am Tage der Ausführung gültigen Berechnungssätze von fünfdrei.
6. Im Angebot nicht veranschlagte Leistungen, die auf Verlangen der auftraggebenden Partei ausgeführt werden oder aber Mehraufwendungen, die bedingt sind durch unrichtige Angaben der auftraggebenden Partei, nicht termin- oder fachgerechte Vorleistungen der auftraggebenden Partei oder sonstiger Dritter, soweit diese nicht Erfüllungsgehilfen von fünfdrei sind, werden der auftraggebenden Partei zusätzlich in Rechnung gestellt.
7. Die Einholung erforderlicher behördlicher Gestattungen, Konzessionen oder sonstiger Genehmigungen ist nur dann Bestandteil des Angebots, wenn dies ausdrücklich aufgeführt ist. Gleiches gilt für die Zollformalitäten bei Lieferungen ins Ausland.
8. Soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist, trägt die auftraggebende Partei alle eventuellen Verpackungs- sowie Entsorgungskosten.
9. Eventuell entstehende GEMA-Gebühren, Gebühren sonstiger Verwertungsgesellschaften und Künstlersozialversicherungsabgaben (KSK) sowie Energie-, Wasser- und Kosten für die ausreichende Versicherung trägt die auftraggebende Partei.
10. Soweit die Sonderregelung für Reiseleistungen gem. § 25 UstG Anwendung findet, beinhalten die vereinbarten Preise die Margen-Umsatzsteuer.
11. fünfdrei darf angemessene Vorschusszahlungen in Rechnung stellen. Zinsen werden hierfür nicht vergütet.
12. Rechnungen und Vorschussrechnungen sind, sofern nichts anderes unter Einhaltung der Schrift- oder Textform vereinbart wurde, sofort fällig.
13. Auch ohne Rechnungsstellung wird bei einer Auftragssumme bis € 30.000,00 mit Vertragsschluss eine Anzahlung in Höhe von 50 % der vereinbarten Gesamtvergütung sofort und ohne Abzug fällig. Gleiches gilt bei einer Auftragssumme über € 30.000,00 für eine erste Anzahlung in Höhe von 50 % der vereinbarten Gesamtvergütung mit Vertragsschluss sowie in Höhe weiterer 30% bis spätestens vier Wochen vor der Veranstaltung oder der geplanten Abnahme.
14. fünfdrei ist zur weiteren Leistungserbringung nicht verpflichtet soweit die auftraggebende Partei mit der Zahlung eines fälligen Vorschusses oder einer fälligen Anzahlung in Verzug ist.
V. LIEFERUNG, TRANSPORT UND ABNAHME
1. Ist für den Beginn der Ausführung bzw. die Fertigstellung keine ausdrückliche Frist vereinbart, so gilt der genannte Fertigstellungs-/Liefertermin nur annähernd. Abbildungen und Beschreibungen (o. ä.) von fünfdrei in Prospekten, im Internet und sonstigen Beschreibungen dienen lediglich der Illustration und sind nur „Näherungsangaben“. Eine Gewähr für die Einhaltung wird nicht übernommen.
2. Mit von der auftraggebenden Partei nach Vertragsschluss vorgebrachten Änderungen oder Umstellungen der Ausführung verlieren auch fest vereinbarte Ausführungs-/Liefertermine die Verbindlichkeit. Gleiches gilt für von fünfdrei nicht zu vertretenden Behinderungen.
3. Bei nicht von fünfdrei oder deren Vorliefernden bzw. Subunternehmenden zu vertretenden Störungen im Geschäftsbetrieb (wie insbesondere höherer Gewalt, Streik, Aussperrung o. ä) verlängert sich die Liefer-/Fertigstellungsfrist entsprechend. Wird aufgrund der genannten Störungen die Vertragserfüllung unmöglich, sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. fünfdrei hat in diesem Falle Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen, wobei zu den erbrachten Leistungen auch Ansprüche Dritter zählen, die fünfdrei im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages beauftragt hat.
4. Die Erzeugnisse und (Liefer-)Gegenstände von fünfdrei werden stets auf Kosten und Gefahr der auftraggebenden Partei transportiert, wenn nichts anderes vereinbart ist. Sofern keine besondere Anweisung vorliegt, bestimmt fünfdrei den Versand nach ihrem Ermessen. Gewünschte oder von fünfdrei für erforderlich gehaltene Verpackung wird gesondert in Rechnung gestellt.
5. Jede Gefahr geht, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf die auftraggebende Partei über, wenn die Güter den Betrieb von fünfdrei verlassen, ansonsten wenn sie der auftraggebenden Partei zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt auch in den Fällen, in denen frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
6. Gegenstände der auftraggebenden Partei, die bei der Leistungserbringung Verwendung finden sollen, müssen von der auftraggebenden Partei zum vereinbarten Termin frei Verwendungsstelle angeliefert werden. fünfdrei ist zur Rücklieferung solcher Gegenstände nicht verpflichtet. Wird fünfdrei von der auftraggebenden Partei mit der Rücklieferung beauftragt, so erfolgt diese kostenpflichtig ab Verwendungsort auf Gefahr der auftraggebenden Partei.
7. Kann die versandbereite Ware aus Gründen, die die auftraggebende Partei zu vertreten hat, nicht zur Auslieferung gebracht oder diesem zur Verfügung gestellt werden, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware am Tage der Versandbereitschaft auf die auftraggebende Partei über. Die Leistungen von fünfdrei gelten nach Zustellung der Versandbereitschaftsanzeige an die auftraggebende Partei als erbracht.
8. Sollen Versandgüter oder Exponate der auftraggebenden Partei (mit-)befördert werden, gelten vorstehende Regelungen entsprechend.
9. Eine Abnahme bzw. Übergabe erfolgt regelmäßig förmlich und unverzüglich nach Fertigstellung. Die auftraggebende Partei verpflichtet sich, am Abnahmetermin selbst teilzunehmen oder sich von einer bevollmächtigten Person vertreten zu lassen. Es wird ausdrücklich anerkannt, dass in besonderen Fällen auch ein Abnahmetermin eine Stunde vor Veranstaltungsbeginn nicht unangemessen ist.
10. Hat die auftraggebende Partei die Leistung oder einen Teil der Leistung ohne vorhergehende förmliche Abnahme in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme mit der Benutzungshandlung als erfolgt, soweit nicht zuvor Mängel gerügt werden, die der Abnahme entgegenstehen.
11. Besteht die Leistung in der Planung und/oder Durchführung von Veranstaltungen, erfolgt die Abnahme regelmäßig anlässlich von Generalproben bzw. Probeläufen. Dies gilt nicht für Planungsleistungen, die mit ihrem Zugang bei der auftraggebenden Partei als fertiggestellt und abnahmefähig gelten.
VI. MIETWEISE ÜBERLASSUNG
1. Sind Gegenstände von fünfdrei oder deren Erfüllungsgehilfen und Liefernden der auftraggebenden Partei leih- oder mietweise überlassen worden, so hat auf Wunsch von fünfdrei unmittelbar nach Messe- oder Veranstaltungsbeendigung eine förmliche Rückgabe des Mietgegenstandes zu erfolgen. Der Auftraggebende ist verpflichtet, am Rückgabetermin teilzunehmen oder sich von einer bevollmächtigten Person vertreten zu lassen.
2. Leih- bzw. mietweise überlassene Gegenstände hat die auftraggebende Partei pfleglich zu behandeln und unverzüglich gesäubert nach Beendigung der Veranstaltung zurückzugeben.
3. Rückgabebestätigungen von fünfdrei erfolgen stets nur unter Vorbehalt einer konkreten Überprüfung.
4. Mietgebühren werden, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, nach Kalendertagen berechnet. Als Mietbeginn gilt der Tag der Übergabe, als Mietende der Tag der Rückgabe der Mietsache. Soweit eine verspätete Rückgabe der Mietsache von der auftraggebenden Partei zu vertreten ist, wird für jeden weiteren Tag die volle Mietgebühr eines Tages geschuldet.
5. fünfdrei ist berechtigt, für die Dauer der mietweisen Überlassung von Gegenständen eine angemessene Kaution zu verlangen. Die Kaution wird nicht verzinst. Im Falle der Beschädigung oder des Verlustes der Mietsache, ist fünfdrei berechtigt den vollen Wiederbeschaffungswert zu berechnen. Bei Verunreinigung behält sich fünfdrei eine professionelle Reinigung auf Kosten der auftraggebenden Partei vor.
6. Eine Untervermietung oder Weitergabe der gemieteten Sachen, die nicht vertragsgemäß notwendig ist, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von fünfdrei zulässig. § 540 Absatz 1 Satz 2 BGB ist ausgeschlossen.
7. Bei kostenloser Überlassung von Materialen und Equipment gelten die Regelungen zur Miete entsprechend.
8. Die auftraggebende Partei haftet gegenüber fünfdrei für alle ihr leih- und mietweise überlassenen Gegenstände einschließlich eines Ausstellungsstandes insgesamt bis zur Höhe der Wiederherstellungskosten oder des Neuanschaffungswertes (bei Zerstörung und Verlust). Näheres ergibt sich aus Ziff. VI. und XI.
VII. MÄNGELHAFTUNG
1. Sollten die Leistungen mit Mängeln behaftet sein, so ist fünfdrei nach ihrer Wahl zur Nachbesserung oder ggf. zur Neulieferung berechtigt. fünfdrei steht die Ersatzlieferung jederzeit offen. Die Gewährleistungsrechte setzen voraus, dass die auftraggebende Partei ihren Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Art und Weise der sachgerechten Nachbesserung liegt im Ermessen von fünfdrei. Ist eine Leistung von fünfdrei aufgrund eines Mangels nachzubessern, so ist das Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem dritten Nachbesserungsversuch gegeben. Nimmt fünfdrei das Nachbesserungsrecht nicht oder nicht in angemessener Zeit in Anspruch oder bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann die auftraggebende Partei die Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder die Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Das Recht auf Rücktritt steht der auftraggebenden Partei nicht bei unerheblichen Mängeln oder Pflichtverletzungen zu.
2. Eine etwaige Mängelrüge hat unverzüglich und schriftlich nach Entdeckung des Mangels zu erfolgen.
3. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Auftraggebenden gegen fünfdrei beträgt ein Jahr, gerechnet ab Gefahrübergang. Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht für Ansprüche auf Schadens- oder Aufwendungsersatz, die auf grober Fahrlässigkeit, Vorsatz oder der Verletzung von Vertragspflichten, deren ordnungsgemäße Erfüllung die Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Erfüllung die auftraggebende Partei regelmäßig vertrauen darf, (im Folgenden: „Kardinalpflichten“) beruhen. Sie gelten auch nicht, soweit Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Ansprüche auf Grundlage des Produkthaftungsgesetzes betroffen sind. Soweit fahrlässig eine Kardinalpflicht verletzt wird, ist die Haftung von fünfdrei der Höhe nach auf solche Schäden und Aufwendungen beschränkt, die in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich erklärt, stellen Produktbeschreibungen, Muster oder Präsentationen keine Garantieerklärungen oder Eigenschaftszusicherungen dar.
4. Noch ausstehende Teilleistungen oder gerügte Mängel werden von fünfdrei schnellstmöglich nachgeholt bzw. behoben. Sofern sie die Hauptleistungen von fünfdrei nicht wesentlich beeinträchtigen, berechtigen sie nicht zur Verweigerung der Abnahme.
5. fünfdrei haftet nicht für mangelhafte Leistungen oder Lieferungen von Fremdbetrieben, die auf Weisung der auftraggebenden Partei in ein Projekt einbezogen werden, sofern sich fünfdrei keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung von Sorgfalts- oder Überwachungspflichten zuschulden kommen lässt.
VIII. AUFRECHNUNG, ÜBERTRAGUNG
1. Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes durch die auftraggebende Partei kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen erfolgen.
2. Die Rechte der auftraggebenden Partei aus diesem Vertragsverhältnis sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von fünfdrei übertragbar.
IX. VERSICHERUNG
1. Die auftraggebende Partei ist verpflichtet, eine ausreichend dimensionierte Veranstaltungshaftpflichtversicherung abzuschließen und fünfdrei auf Verlangen nachzuweisen.
2. Für von der auftraggebenden Partei veranlasste oder durchgeführte Transporte, wird das Versandgut nur auf ausdrückliche Anweisung und Kosten der auftraggebenden Partei in Höhe des Neubeschaffungswertes versichert.
3. Offenkundige Transportschäden sind fünfdrei unverzüglich zu melden. Bei Speditionsversand sind offenkundige Schäden sofort auf dem Frachtbrief zu vermerken, bei Bahntransport muss eine Bescheinigung der Bahn über den Schaden verlangt und an fünfdrei übersandt werden. Ansprüche gegen das Transportunternehmen werden auf Verlangen an fünfdrei abgetreten.
4. Von fünfdrei aufgrund schriftlicher Bestätigung zur Einlagerung übernommenes Gut der auftraggebenden Partei wird von fünfdrei nur auf ausdrückliche Anweisung der auftraggebenden Partei und dessen Kosten abgeschlossen. Jede Gefahr geht, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf die auftraggebende Partei über.
X. EIGENTUMSVORBEHALT
1. Sämtliche zu übereignenden Liefergegenstände und Leistungsergebnisse bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien Eigentum von fünfdrei.
2. Ohne ausdrückliche Zustimmung von fünfdrei ist die auftraggebende Partei zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder einer etwaigen Be- oder Verarbeitung nicht berechtigt. Unabhängig davon tritt der die auftraggebende Partei Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware schon jetzt in Höhe des Faktura-Endbetrages (Wert der Lieferung einschließlich Umsatzsteuer) an fünfdrei ab. fünfdrei nimmt diese Abtretung an.
XI. VERWERTUNGS- UND NUTZUNGSRECHTE
1. Sämtliche von fünfdrei oder von ihr beauftragten Dritten erstellte Angebote, Konzepte, Entwürfe, Zeichnungen, Fertigungs- und Montageunterlagen, Gestaltungen, Präsentationen, Logos, Pläne, Grafiken, Ideen, Texte, Fotos, Druckvorlagen, Filmmaterial und sonstige Unterlagen sind und bleiben im Eigentum von fünfdrei und zwar auch dann, wenn sie der auftraggebenden Partei übergeben worden sind. Sie sind seitens der auftraggebenden Partei als Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG zu werten, als deren Inhaber die auftraggebende Partei infolge der Übergabe gemäß § 2 Nr. 2 GeschGehG anzusehen ist.
2. Die auftraggebende Partei verpflichtet sich, jede nicht genehmigte Verwertung in sämtlichen Formen zu unterlassen, insbesondere die Vervielfältigung und Verbreitung, die Vornahme von Änderungen, die Weitergabe an Dritte oder den unmittelbaren oder mittelbaren Nachbau. Die auftraggebende Partei hat insbesondere das Offenlegungsverbot des § 4 Abs. 2 GeschGehG zu wahren.
3. Sofern eine Übertragung von Nutzungs- und Verwertungsrechten vereinbart wurde, tritt diese erst mit der vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien in Kraft. Eine Übertragung von Nutzungsrechten über diejenigen hinaus, die zur Erfüllung des Vertrages erforderlich sind, bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung, unabhängig davon, ob gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte bestehen oder nicht.
4. Erhält fünfdrei nach der Teilnahme an einer Präsentation keinen Auftrag, so verbleiben fünfdrei alle Rechte an den von fünfdrei bis dahin erbrachten Leistungen. Die auftraggebende Partei ist in diesem Fall insbesondere nicht berechtigt, die Präsentation, das Veranstaltungskonzept mit den kreativen und technischen Teilen, konzeptionelle Ideen, Entwürfen o. ä. vollständig oder teilweise zu verwenden. Geschieht dies gleichwohl, ist die auftraggebende Partei fünfdrei zum Schadensersatz verpflichtet. Von fünfdrei der auftraggebenden Partei für die Präsentation übergebene Unterlagen sind unverzüglich zurückzugeben; nicht physische Leistungen sind unverzüglich zu löschen. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nicht.
5. Es wird vermutet, dass die auftraggebende Partei gegen die Verpflichtungen nach diesem Abschnitt verstoßen hat, wenn sie Ausstellungen oder Veranstaltungen durchführt, die im Wesentlichen mit den Planungen und Konzepten von fünfdrei übereinstimmen. Es bleibt der auftraggebenden Partei unbenommen, den gegenteiligen Nachweis zu führen.
6. Werden von der auftraggebenden Partei Materialien oder Unterlagen zur Erbringung der Leistungen übergeben, so übernimmt die auftraggebende Partei die Gewähr dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung der nach seinen Unterlagen erbrachten Leistungen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter nicht verletzt werden. fünfdrei ist nicht verpflichtet nachzuprüfen, ob die von der auftraggebenden Partei ausgehändigten Angaben und Unterlagen Schutzrechte Dritter verletzen. Die auftraggebende Partei stellt fünfdrei von sämtlichen aus einer Verletzung solcher gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte entstehenden Ansprüchen frei.
7. fünfdrei ist berechtigt, unter Beachtung der Persönlichkeitsrechte sowie der datenschutzrechtlichen Belange der Gäste und Rechte Dritter, die Veranstaltung in Bild und Ton aufzuzeichnen. In jedem Fall ist fünfdrei berechtigt, Aufnahmen zu Dokumentations- und Beweiszwecken zu fertigen. Ferner ist fünfdrei berechtigt, diese Aufzeichnungen nebst Hintergrundinformationen über das Projekt zum Zwecke der Eigen-PR zu verwenden. Hierbei dürfen Auftraggebende, Logos und Informationen zur Veranstaltung uneingeschränkt als Referenz genutzt werden, sollte keine anderweitige Vereinbarung vorliegen.
8. Sofern von fünfdrei gewünscht, ist die auftraggebende Partei bei allen Veröffentlichungen verpflichtet, fünfdrei zu benennen.
XII. HAFTUNG
1. fünfdrei übernimmt keinerlei Haftung für Schäden gleich welcher Art, die durch Besuchende/Gäste einer Veranstaltung verursacht werden. Schwund, Glasbruch und evtl. Kosten, die durch die Beschädigung des Geländes, der Räume oder unterirdischer Leitungen durch die Installation von Bühnen, Messeständen, Zelten etc. entstehen, gehen zu Lasten der auftraggebenden Partei. Gleiches gilt bei der Beschädigung von durch fünfdrei angemieteten Equipments.
2. Die Haftung von fünfdrei für Schäden und Aufwendungen, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen, ist ausgeschlossen, soweit die Ansprüche nicht auf der Verletzung von Vertragspflichten beruhen, deren ordnungsgemäße Erfüllung die Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Erfüllung die auftraggebende Partei regelmäßig vertrauen darf (im Folgenden: „Kardinalpflichten“), oder Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit betroffen sind. Ansprüche, die ihre Grundlage im Produkthaftungsgesetz finden, bleiben ebenfalls unberührt.
3. Soweit fahrlässig eine Kardinalpflicht verletzt wird, ist die Haftung von fünfdrei der Höhe nach auf solche Schäden und Aufwendungen beschränkt, die in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
4. fünfdrei haftet nicht für Schäden, die durch die Nichteinhaltung von durch die auftraggebende Partei erteilten Instruktionen verursacht werden.
5. Wird im Rahmen einer Veranstaltung die Möglichkeit zur Teilnahme an sportlichen Aktivitäten angeboten, wird auf die in der Natur der Sache liegenden üblichen Gefahren hingewiesen. Die Teilnahme an solchen Aktivitäten erfolgt auf eigene Gefahr. Jede teilnehmende Person hat seinen Gesundheitszustand vorher zu überprüfen bzw. ggf. (fach-)ärztlich überprüfen zu lassen und/oder bei sich abzeichnenden medizinischen Problemen umgehend die Veranstaltung selbstständig abzubrechen. fünfdrei und die involvierten Leistungsträger haften nur dafür, dass sie die der Aktivität innewohnende Gefahr nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig erhöhen.
6. Soweit die Schadensersatzhaftung der fünfdrei ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmenden, Mitarbeitenden, Vertretenden und Erfüllungsgehilfen von fünfdrei.
XIII. VERTRAGSBEENDIGUNG
1. Die auftraggebende Partei ist jederzeit zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Eine kostenfreie Kündigung oder Stornierung ist nach Vertragsschluss nicht mehr möglich. Sowohl die Kündigung als auch die Stornierung bedarf der Schrift- oder Textform (Fax oder Mail).
2. Kündigt oder storniert die auftraggebende Partei den Vertrag, ohne dass fünfdrei hierfür einen wichtigen Grund gegeben hat, besteht zugunsten fünfdrei ein Wahlrecht:
a. fünfdrei macht entweder einen Anspruch auf die volle Vergütung der bis zur Kündigung oder Stornierung erbrachten Leistungen inkl. der Aufwendungen von fünfdrei geltend, von dem die aufgrund der vorzeitigen Vertragsbeendigung ersparten Kosten in Abzug gebracht werden.
b. Alternativ macht fünfdrei folgende pauschalisierte Rücktrittskosten geltend:
- Ab Vertragsunterschrift der auftraggebenden Partei 25% des vereinbarten Honorars
- bis drei Monate vor Veranstaltungsbeginn 40 % des vereinbarten Honorars
- bis zwei Monate vor Veranstaltungsbeginn 60 % des vereinbarten Honorars
- bis einen Monat vor Veranstaltungsbeginn 80 % des vereinbarten Honorars
- bis zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn 90 % des vereinbarten Honorars
- ab einer Woche vor Veranstaltungsbeginn 100 % des vereinbarten Honorars
Berechnungsgrundlage ist das mit der auftraggebenden Partei vereinbarte Honorar zzgl. USt. von dem die aufgrund der vorzeitigen Vertragsbeendigung ersparten Kosten in Abzug gebracht werden. Die auftraggebende Partei bleibt unbenommen den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit der vorzeitigen Vertragsbeendigung keine oder geringere Kosten entstanden sind als die von fünfdrei in der Pauschale ausgewiesenen Kosten.
3. Im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung durch den Auftraggebenden sind fünfdrei alle bis zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung im Zusammenhang mit dem Vertrag angefallenen Kosten (Stornogebühren etc.) sowie Ansprüche Dritter, die fünfdrei im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages beauftragt hat, von dem Auftraggebenden zu ersetzen.
4. Beide Vertragsparteien sind berechtigt, den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes fristlos zu kündigen. Voraussetzung dafür ist, dass zuvor eine entsprechende schriftliche Aufforderung zur Beseitigung des wichtigen Grundes in angemessener Frist erfolgt und die Frist fruchtlos verstrichen ist. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn eine Vertragspartei ihren vertraglichen Verpflichtungen nachhaltig oder gröblich verletzt hat. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn durch die Leistungserbringung ein bei Vertragsabschluss noch nicht absehbarer Schaden am Image von fünfdrei entstehen kann. Kündigt fünfdrei, kann diese bereits erbrachte Leistungen berechnen, wobei zu dem geschuldeten Honorar auch Ansprüche Dritter zählen, die fünfdrei im Vertrauen auf die Durchführung des Vertrages beauftragt hat. Die Geltendmachung von weiteren Schäden bleibt fünfdrei vorbehalten.
XIV. HÖHERE GEWALT
1. In Fällen höherer Gewalt ist die hiervon betroffene Vertragspartei für die Dauer und den Umfang der Auswirkungen von der Verpflichtung zur Lieferung oder Abnahme befreit. Höhere Gewalt ist jedes außerhalb des Einflussbereiches der jeweiligen Vertragspartei liegende Ereignis, durch das sie ganz oder teilweise an der Erfüllung seiner Verpflichtung gehindert wird, einschließlich Feuerschäden, Überschwemmungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrung sowie nicht von ihr verschuldeter Betriebsstörungen, Seuchen, Pandemien oder behördliche Verfügungen. Versorgungsschwierigkeiten und andere Leistungsstörungen auf Seiten der Vorliefernden der auftraggebenden Partei gelten nur dann als höhere Gewalt, wenn der/die Vorliefernde seiner-/ihrerseits durch ein Ereignis gemäß Ziffer XIII. Abs. 1 an der Erbringung der ihm obliegenden Leistung gehindert ist.
2. Die betroffene Vertragspartei wird der anderen Vertragspartei unverzüglich den Eintritt sowie den Wegfall der höheren Gewalt anzeigen und sich nach besten Kräften bemühen, die höhere Gewalt zu beheben und in ihren Auswirkungen so weit wie möglich zu beschränken.
3. Führt höhere Gewalt zu einer Absage, einem Abbruch oder einer Unterbrechung einer Veranstaltung oder einzelner vertragsgemäßer Leistungen, ist fünfdrei berechtigt, die bis dahin angefallenen Kosten und erbrachten Leistungen ersetzt bzw. vergütet zu verlangen.
4. Soweit sich der/die Nachunternehmende gegenüber fünfdrei auf höhere Gewalt berufen kann und dieser/diese die im Nachunternehmerverhältnis geschuldete Leistung deshalb nicht ausführt, wird fünfdrei von ihrer Leistungspflicht gegenüber der auftraggebenden Partei frei. fünfdrei wird sich in diesem Fall um geeignete Ersatzleistungen bemühen, wobei sich die Vertragsparteien über hierdurch verursachte etwaige Mehrkosten verständigen werden.
5. Im Fall erforderlicher Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19 SARS-CoV-2 Pandemie oder einer vergleichbaren Pandemiesituation sind diesbezüglich entstehende (Mehr-)Kosten nicht Vertragsbestandteil, sondern werden gesondert vergütet.
XV. KREDITGRUNDLAGE
1. Voraussetzung der Leistungspflichten von fünfdrei ist die Kreditwürdigkeit der auftraggebenden Partei. Hat die auftraggebende Partei über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht, seine Zahlungen eingestellt oder wird nach Abschluss des Vertrages für fünfdrei erkennbar, dass die (weitere) Erfüllung des Vertrages durch mangelnde Leistungsfähigkeit der auftraggebenden Partei gefährdet wird, ist fünfdrei berechtigt, die Erbringung von Vorleistungen aus diesem Vertrag zu verweigern bis die entsprechende Gegenleistung von der auftraggebenden Partei bewirkt wird. fünfdrei kann in diesen Fällen Vorkasse oder anderweitig geeignete Sicherstellung des Vergütungsanspruchs verlangen. Kommt die auftraggebende Partei diesem Begehren nicht nach, kann fünfdrei den Vertrag aus wichtigem Grund nach Ziffer XII. kündigen oder vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen. Hinsichtlich der Höhe gilt die Regelung nach Ziffer XII.
2. Ist die auftraggebende Partei zahlungsunfähig oder überschuldet, wird über sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens beantragt oder ein solches eröffnet, ist fünfdrei ohne Setzung einer Nachfrist berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder fristlos zu kündigen.
3. Kündigt fünfdrei oder tritt sie nach den obenstehenden Regelungen zurück, kann fünfdrei von der auftraggebenden Partei Schadensersatz statt der Leistung oder Aufwendungsersatz fordern.
XVI. AUSWAHL DRITTUNTERNEHMEN
1. fünfdrei ist frei in der Wahl ihrer Drittunternehmen und ist nicht verpflichtet Angebote, Rechnungen, Namen oder andere Details und Unterlagen der auftraggebenden Partei gegenüber offenzulegen.
2. Bei Vorgabe von Drittunternehmen durch die auftraggebende Partei geht die Gefahr der nicht vertragsgerechten Leistungserfüllung auf die auftraggebende Partei über. Mangelhafte oder ausbleibende Leistungen können nicht bei fünfdrei geltend gemacht werden.
XVII. GEHEIMHALTUNG UND DATENSCHUTZ
1. Die auftraggebende Partei ist verpflichtet, alle ihr von fünfdrei mitgeteilten und/oder bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse und als vertraulich bezeichnete Informationen geheim zu halten.
- Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat.
- Dies gilt insbesondere für das vereinbarte Honorar sowie für Vorgänge, Daten oder sonstige Fakten aus dem Geschäftsbereich der Kund*innen von fünfdrei. Die Schweigepflicht gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Auftrages und auch dann, wenn es nicht zur Ausführung des Auftrags kommt.
- Die auftraggebende Partei darf Aufnahmen oder Exemplare der vertraglichen Leistung nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von fünfdrei zu eigenen oder fremden Werbezwecken verwenden. Der auftraggebenden Partei ist es untersagt, Aufnahmen, Abbildungen oder Projektbeschreibungen Dritten zugänglich zu machen oder zu veröffentlichen.
2. Die auftraggebende Partei hat diese Geheimhaltungsverpflichtung seinen mit der Ausführung des Auftrages befassten Mitarbeitenden, Vertrags- und Kooperationspartner*innen, Mitgesellschafter*innen und/oder Mitgeschäftsführenden sowie sonstigen eingeschalteten Dritten aufzuerlegen.
3. Die Parteien beachten die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Die Datenschutzerklärung von fünfdrei ist unter https://www.fuenfdrei.de/sites/datenschutz abrufbar.
4. In jedem Fall des von der auftraggebenden Partei zu vertretenden Zuwiderhandelns gegen seine Verpflichtungen aus den vorstehenden Ziffer XVI. 1., 2. und 3. leistet die auftraggebende Partei eine Vertragsstrafe an fünfdrei, wobei die Höhe im Einzelfall von fünfdrei bestimmt wird und im Streitfall vom zuständigen Gericht auf deren Angemessenheit überprüft werden kann. Bei einem andauernden Verstoß bildet nach Abmahnung durch fünfdrei jede angefangene Woche des Zuwiderhandelns einen solchen Fall. Die geleistete Vertragsstrafe wird auf etwaige Schadensersatzansprüche von fünfdrei wegen der Verletzung von Pflichten aus Ziffer XVI. angerechnet.
XVIII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
1. Als ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag wird – soweit zulässig – der Geschäftssitz von fünfdrei vereinbart.
2. Soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts als vereinbart.
3. Sollte eine Regelung dieser AGB unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, werden die übrigen Regelungen davon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, an einer Ergänzung des Gesellschaftsvertrags durch eine Bestimmung mitzuwirken, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt. Gleiches gilt, falls die AGB eine Lücke enthalten sollten.
Stand: 16.02.2024